Neu ist, dass der größte Teil der Flächen- und Tierprämien
von der landwirtschaftlichen Produktion abgekoppelt und als direkte
Betriebsprämie ausgezahlt wird. Die Beihilfe ist also nicht mehr an die
Herstellung bestimmter Produkte (z.B. Mutterkühe) oder der Nutzung der Flächen
in einer bestimmten Form (z.B. Weizen) gebunden.
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Der bisherige Anspruch auf Beihilfe entstand mit der
Bewirtschaftung einer beihilfefähigen Fläche in einer bestimmten Art und Weise
(z.B. Weizen oder Stilllegung) oder der Herstellung eines bestimmten Produktes
(z.B. Rindfleisch, Zucker). Der große Unterschied besteht nun darin, dass der
Beihilfeanspruch dem Landwirtschaftsbetrieb als „handelbares Recht“ zugeteilt
wird, unabhängig davon, wie eine Fläche bewirtschaftet wird bzw. welche
Produkte hergestellt werden.
Für die Nutzung des Rechtes ist lediglich maßgebend, dass
-
das Recht durch Flächen aktiviert werden kann
-
die Flächen nach bestimmten Regeln
(Cross-Compliance) bewirtschaftet werden.
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Nun, das ist eine Frage des Blickwinkels. Der Übergang vom
alten zum neuen System ist auf Grund vieler Ausnahmeregelungen recht
kompliziert. Zunächst gilt es, das gesamte in Deutschland bisher ausgezahlte
Beihilfevolumen auf sogenannte Betriebsprämien neu zu verteilen. Die Deutschen
verteilen die Beihilfe im Rahmen eines sogenannten Kombimodells. Nachdem die
Verteilung abgeschlossen ist und handelbare Zahlungsansprüche entstehen wird es
in bestimmten Punkten einfacher. Entscheidungen zur Ausrichtung der Produktion
können nun ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien getroffen
werden. Andererseits ist auf Grund dieser „freien“ Entscheidungen mit
Preisschwankungen auf einzelnen Märkten (Rindfleisch, Milch) zu rechnen. Nicht
zuletzt bleibt abzuwarten, wie sich die Betriebsprämie auf den Pacht- und
Bodenmarkt auswirkt.
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Die Betriebsprämie eines jeden Betriebes setzt sich aus
einem betriebsindividuellen und einem flächenbezogenen Betrag zusammen. Der betriebsindividuelle Betrag enthält
Zahlungen, die der Betrieb zwischen 2000 und 2002 für z.B. Mutterkühe,
Mutterschafe, Schlachtkälber usw. erhalten hat. Für den flächenbezogenen Betrag
wird zunächst für jedes Bundesland ein Hektarsatz für Acker und Grünland ermittelt. Der Hektarsatz
beträgt für Ackerland etwa 300 € und für Grünland etwa 80 €. In den Hektarsatz
für Acker fließen u.a. die bisherigen Ackerlandprämien ein. In den Hektarsatz
für Grünland fließen z.B. die bisherigen Direktzahlungen für Schlachtrinder
ein. Der flächenbezogene Betrag des einzelnen Betriebes ermittelt sich dann,
indem die Hektarsätze für Acker und Grünland mit den am 17.05.2005 gemeldeten
Acker- und Grünlandfläche multipliziert werden.
Betriebsindividueller Betrag und flächenbezogener Betrag
ergeben dann zusammen die sogenannte Betriebsprämie.
Diese Betriebsprämie ist für jeden Betrieb unterschiedlich. Sie existiert nur
einen Augenblick und wird sofort in Zahlungsansprüche aufgeteilt.
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Die Betriebsprämie wird auf die durch den Betrieb
bewirtschaftete Fläche (Stichtag 17. Mai 2005) in sogenannte Zahlungsansprüche
aufgeteilt. Zu diesem Zweck wird die Betriebsprämie zunächst wieder in einen
betriebsindividuellen und einen flächenbezogenen Betrag zerpflückt. Acker- und
Grünland erhalten wieder ihre ermittelten Hektarsätze. Auf diese Hektarsätze
wird (außer auf Stilllegungsflächen) der betriebsindividuelle Betrag
gleichmäßig als sogenannter „Top up“ (Aufschlag) aufgeteilt. Es entstehen,
betriebsindividuelle, im Nennbetrag
unterschiedlich hohe Zahlungsansprüche. Die Anzahl der Zahlungsansprüche
ist gleich der durch den Betrieb bewirtschafteten Fläche, wobei hier wieder
zwischen Ackerland und Grünland zu unterscheiden ist. Der Stillegungsanspruch
entspricht in der Höhe dem regionalen Hektarsatz für Ackerland.
Durch unterschiedliche betriebsindividuelle Beträge kann es
zum Beispiel dazu kommen, dass ein Grünlandanspruch eines Betriebs deutlich
höher ist, als ein Ackerlandzahlungsanspruch eines anderen Betriebes. Es entstehen also Ansprüche mit
unterschiedlich hohen Nennbeträgen.
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Acker und Grünland Zahlungsansprüche
Acker- und Grünlandzahlungsansprüche entstehen aus der
Verteilung der Betriebsprämie auf diese Flächenarten. Sie bestehen aus den
regionalen Hektarsätzen und den „betriebsindividuellen“ Top Up. Vorsicht, der
festgestellte Wert der Acker- und Grünlandzahlungsansprüche bleibt nicht fest.
In den Jahren 2010 – 2013 werden diese auf ein einheitliches Niveau (regionaler
Zielwert) geführt. Zu diesem Zweck werden die sich auf den Zahlungsansprüchen
befindlichen „Top up“ abgeschmolzen und auf die Zahlungsansprüche aufgeteilt,
deren Wert unter dem einheitlichen Niveau liegen.
Beispiel:
Ein Grünlandzahlungsanspruch mit einem Nennbetrag von 1.500
€ (80 € Regionalwert und 1.420 € Top up) wird im Jahre 2013 nur noch einen
Nennbetrag von ca. 300 € haben, da der Top Up bis zum regionalen Zielwert
abgeschmolzen wird.
Ein Grünlandzahlungsanspruch mit einem Nennbetrag von 80 € (
80 € Regionalwert) wird im Jahre 2013 ebenfalls einen Nennbetrag von ca. 300 €
haben, da eine Zuführung aus den Top Up zur Aufstocken bis zum regionalen
Zielwert führt.
Beim Kauf und Verkauf von Zahlungsansprüchen ist deshalb
Vorsicht geboten. Mit unserem Rentenbarwertrechner können Sie die Nennwerte der
Zahlungsansprüche auf einen einheitlichen Vergleichswert herunterrechnen. Sie
sind so in der Lage, Zahlungsansprüche mit unterschiedlichen Nennwerten
miteinander zu vergleichen.
Stilllegungszahlungsansprüche
Stillegungszahlungsansprüche entsprechen in ihrem Wert den
regionalen Hektarsätzen für Ackerland. Jedem Betrieb werden entsprechend der
regionalen Stillungssätze (ca. 8 % der Fläche) Stillegungszahlungsansprüche
zugeteilt.
Besondere Zahlungsansprüche
Besondere Zahlungsansprüche werden für flächenlose oder
Flächenarme Betriebe ausgegeben. (z.B. Wanderschäfer).
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Zur jährlichen Auszahlung der Fördermittel ist es notwendig,
dass die Ansprüche mit beihilfefähiger Fläche unterlegt (aktiviert) werden. Um
Acker- und Grünlandansprüche aktivieren zu können, ist es zunächst notwendig,
dass sämtliche Stilllegungsansprüche mit stillgelegten beihilfefähigen Flächen
unterlegt (aktiviert) werden. Erst danach können Acker- und Grünlandzahlungsansprüche
aktiviert werden. Wird diese Regelung nicht eingehalten, werden die
Beihilfezahlungen anteilig gekürzt. Für die Aktivierung spielt es keine Rolle
ob die Zahlungsansprüche mit Acker oder Grünland erfolgt. Ein
Ackerlandzahlungsanspruch kann auch mit Grünland aktiviert werden.
Besondere Zahlungsansprüche können (müssen aber nicht) auch
ohne Fläche aktiviert werden. Zur Aktivierung ohne Flächen ist der Nachweis
eines entsprechenden Viehbestandes notwendig.
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Zahlungsansprüche, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren
nicht aktiviert werden können, fallen in die Landesreserve zurück.
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Die Betriebsprämie wird zwischen dem 1. Dezember des
Antragsjahres und dem 30. Juni des Folgejahres ausgezahlt.
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Zahlungsansprüche können durch Verkauf, Tausch oder
Schenkung an andere Betriebe übertragen werden. Die Übertragung ist
ausschließlich zwischen den Betrieben möglich. Die Übertragung muss schriftlich
erfolgen. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nach deutschem
Recht nicht notwendig. Der Übertragungsvertrag muss folgende Angaben enthalten:
-
Anzahl und Registriernummer der
Zahlungsansprüche
-
Name und Anschrift der Vertragspartner
-
Betriebsnummern der Vertragspartner
-
Zeitpunkt der Übertragung
-
Art der Übertragung
Zahlungsansprüche können nur innerhalb einer Region
(Bundesland) übertragen werden. Die Region ist in der Registriernummer des
Zahlungsanspruches verschlüsselt. Aus dieser Regelung folgt, dass die
Flächenstilllegung nun nicht mehr auf eine andere Region übertragen werden
kann.
Eine erstmalige Übertragung von Zahlungsansprüchen (ohne
Fläche) ist nur dann zulässig, wenn der Betrieb mindestens 80 % seiner
Zahlungsansprüche ein Jahr lang genutzt hat. Werden weniger als 80 % der
Zahlungsansprüche genutzt, ist eine Übertragung erst dann zulässig, wenn die im
ersten Jahr (2005) nicht genutzten Zahlungsansprüche freiwillig an die
Landesreserve abgegeben wurden.
Der Handel mit Zahlungsansprüchen aus der regionalen Reserve
ist frühestens nach einem Zeitraum von 5 Jahre nach Zuteilung möglich.
Besondere Zahlungsansprüche werden wie „normale“
Zahlungsansprüche gehandelt. Der übernehmende Betrieb kann (muss aber nicht)
diese Ansprüche ebenfalls ohne Fläche durch Nachweis eines entsprechenden
Viehbestandes aktivieren.
Eine Verpachtung von Zahlungsansprüchen ist nur zusammen mit
Flächen möglich.
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Betriebe, die Obst-, Gemüse- oder Kartoffelflächen (nicht
Stärkekartoffeln) bewirtschaften, können einen Antrag auf Erteilung von OGS –
Genehmigungen stellen. Die OGS-Genehmigung berechtigt zur Aktivierung eines
Zahlungsanspruches mit den o.g. Flächen. Die OGS-Genehmigungen werden nach der
Austeilung mit den jeweiligen Zahlungsansprüchen verknüpft. Ein Handel der
OGS-Genehmigung ist nur zusammen mit diesem verknüpften Zahlungsanspruch
möglich.
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Wieviel
Flächen muss ich stilllegen?
Es müssen nur so viel Flächen stillgelegt werden, wie
Stilllegungszahlungsansprüche vorhanden sind. Eine Aufstockung oder ein Verlust
von Flächen führt nicht zu einer Änderung der Stilllegungsverpflichtung. Der
Umfang der Stilllegung ändert sich nur, wenn entsprechende
Stilllegungszahlungsansprüche verkauft oder erworben werden. Da ein Handel von
Zahlungsansprüchen über die Region hinaus nicht zulässig ist, kann die
Stilllegungsverpflichtung nicht mehr auf andere Regionen übertragen werden.
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Ja, die Auszahlung der Betriebsprämie erfolgt nur auf
Antrag. Der Antrag ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres einzureichen.
Grundlage aller Anträge ist ein Flächennachweis mit folgenden Angaben:
-
ID Nummern der Referenzparzellen
-
Größe der Parzelle
-
Nutzungsart der Parzelle
In den meisten Bundesländern wird das Katastersystem nicht
mehr als Grundlage der Beihilfeanträge herangezogen. Die Identifikation der
Landwirtschaftsflächen erfolgt mittels Luftbild. Sämtliche
Landwirtschaftsflächen erhalten eine eindeutige Identifikationsnummer. Für jede
Fläche des Betriebes ist bei der Antragstellung diese Identifikationsnummer
anzugeben.
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Modulation ist eine Umschreibung für das Wort Kürzung von
Zahlungen. Im Zeitraum von 2005 bis 2012 werden sämtliche Prämienzahlungen um
einen bestimmten Prozentsatz gekürzt (2005: 3%; 2006: 4%; ab 2007: 5%). Die
gekürzten Mittel sollen zur Förderung der ländlichen Räume eingesetzt werden.
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Die Auszahlung der Betriebsprämie ist an die Einhaltung
umfangreicher Vorschriften im Bereich Umwelt, Futtermittel, Tiergesundheit und
Tierschutz und die Bewirtschaftung der Flächen nach „guter landwirtschaftlicher
Praxis“ gebunden. Die Regelungen umfassen eine Reihe von Einzelvorschriften,
die Sie unter „Links“ auf dieser Homepage abrufen können.
Zu folgenden Themen sind Richtlinien erlassen worden:
-
Vogelschutz
-
Grundwasserschutz
-
Klärschlamm
-
Nitrat
-
FFH (Flora, Fauna, Habitate)
-
Kennzeichnung von Tieren
-
Erhaltung von Dauergrünland und
Landschaftselementen
-
Erosionsvermeidung
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