Prämien

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Was ist eigentlich neu?

Neu ist, dass der größte Teil der Flächen- und Tierprämien von der landwirtschaftlichen Produktion abgekoppelt und als direkte Betriebsprämie ausgezahlt wird. Die Beihilfe ist also nicht mehr an die Herstellung bestimmter Produkte (z.B. Mutterkühe) oder der Nutzung der Flächen in einer bestimmten Form (z.B. Weizen) gebunden.

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Was bedeutet Entkopplung?

Der bisherige Anspruch auf Beihilfe entstand mit der Bewirtschaftung einer beihilfefähigen Fläche in einer bestimmten Art und Weise (z.B. Weizen oder Stilllegung) oder der Herstellung eines bestimmten Produktes (z.B. Rindfleisch, Zucker). Der große Unterschied besteht nun darin, dass der Beihilfeanspruch dem Landwirtschaftsbetrieb als „handelbares Recht“ zugeteilt wird, unabhängig davon, wie eine Fläche bewirtschaftet wird bzw. welche Produkte hergestellt werden.

 

Für die Nutzung des Rechtes ist lediglich maßgebend, dass

-          das Recht durch Flächen aktiviert werden kann

-          die Flächen nach bestimmten Regeln (Cross-Compliance) bewirtschaftet werden.

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Was bringt das neue Modell? Wird nicht alles noch komplizierter?

Nun, das ist eine Frage des Blickwinkels. Der Übergang vom alten zum neuen System ist auf Grund vieler Ausnahmeregelungen recht kompliziert. Zunächst gilt es, das gesamte in Deutschland bisher ausgezahlte Beihilfevolumen auf sogenannte Betriebsprämien neu zu verteilen. Die Deutschen verteilen die Beihilfe im Rahmen eines sogenannten Kombimodells. Nachdem die Verteilung abgeschlossen ist und handelbare Zahlungsansprüche entstehen wird es in bestimmten Punkten einfacher. Entscheidungen zur Ausrichtung der Produktion können nun ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien getroffen werden. Andererseits ist auf Grund dieser „freien“ Entscheidungen mit Preisschwankungen auf einzelnen Märkten (Rindfleisch, Milch) zu rechnen. Nicht zuletzt bleibt abzuwarten, wie sich die Betriebsprämie auf den Pacht- und Bodenmarkt auswirkt.

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Wie errechnet sich meine Betriebsprämie?

Die Betriebsprämie eines jeden Betriebes setzt sich aus einem betriebsindividuellen und einem flächenbezogenen Betrag zusammen.  Der betriebsindividuelle Betrag enthält Zahlungen, die der Betrieb zwischen 2000 und 2002 für z.B. Mutterkühe, Mutterschafe, Schlachtkälber usw. erhalten hat. Für den flächenbezogenen Betrag wird zunächst für jedes Bundesland ein Hektarsatz für Acker  und Grünland ermittelt. Der Hektarsatz beträgt für Ackerland etwa 300 € und für Grünland etwa 80 €. In den Hektarsatz für Acker fließen u.a. die bisherigen Ackerlandprämien ein. In den Hektarsatz für Grünland fließen z.B. die bisherigen Direktzahlungen für Schlachtrinder ein. Der flächenbezogene Betrag des einzelnen Betriebes ermittelt sich dann, indem die Hektarsätze für Acker und Grünland mit den am 17.05.2005 gemeldeten Acker- und Grünlandfläche multipliziert werden.

 

Betriebsindividueller Betrag und flächenbezogener Betrag ergeben dann zusammen  die sogenannte Betriebsprämie. Diese Betriebsprämie ist für jeden Betrieb unterschiedlich. Sie existiert nur einen Augenblick und wird sofort in Zahlungsansprüche aufgeteilt.

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Was sind Zahlungsansprüche?

Die Betriebsprämie wird auf die durch den Betrieb bewirtschaftete Fläche (Stichtag 17. Mai 2005) in sogenannte Zahlungsansprüche aufgeteilt. Zu diesem Zweck wird die Betriebsprämie zunächst wieder in einen betriebsindividuellen und einen flächenbezogenen Betrag zerpflückt. Acker- und Grünland erhalten wieder ihre ermittelten Hektarsätze. Auf diese Hektarsätze wird (außer auf Stilllegungsflächen) der betriebsindividuelle Betrag gleichmäßig als sogenannter „Top up“ (Aufschlag) aufgeteilt. Es entstehen, betriebsindividuelle, im Nennbetrag  unterschiedlich hohe Zahlungsansprüche. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der durch den Betrieb bewirtschafteten Fläche, wobei hier wieder zwischen Ackerland und Grünland zu unterscheiden ist. Der Stillegungsanspruch entspricht in der Höhe dem regionalen Hektarsatz für Ackerland.

 

Durch unterschiedliche betriebsindividuelle Beträge kann es zum Beispiel dazu kommen, dass ein Grünlandanspruch eines Betriebs deutlich höher ist, als ein Ackerlandzahlungsanspruch eines anderen Betriebes.  Es entstehen also Ansprüche mit unterschiedlich hohen Nennbeträgen.

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Welche Arten von Zahlungsansprüchen gibt es?

Acker und Grünland Zahlungsansprüche

Acker- und Grünlandzahlungsansprüche entstehen aus der Verteilung der Betriebsprämie auf diese Flächenarten. Sie bestehen aus den regionalen Hektarsätzen und den „betriebsindividuellen“ Top Up. Vorsicht, der festgestellte Wert der Acker- und Grünlandzahlungsansprüche bleibt nicht fest. In den Jahren 2010 – 2013 werden diese auf ein einheitliches Niveau (regionaler Zielwert) geführt. Zu diesem Zweck werden die sich auf den Zahlungsansprüchen befindlichen „Top up“ abgeschmolzen und auf die Zahlungsansprüche aufgeteilt, deren Wert unter dem einheitlichen Niveau liegen.

 

Beispiel:

Ein Grünlandzahlungsanspruch mit einem Nennbetrag von 1.500 € (80 € Regionalwert und 1.420 € Top up) wird im Jahre 2013 nur noch einen Nennbetrag von ca. 300 € haben, da der Top Up bis zum regionalen Zielwert abgeschmolzen wird.

 

Ein Grünlandzahlungsanspruch mit einem Nennbetrag von 80 € ( 80 € Regionalwert) wird im Jahre 2013 ebenfalls einen Nennbetrag von ca. 300 € haben, da eine Zuführung aus den Top Up zur Aufstocken bis zum regionalen Zielwert führt.

 

Beim Kauf und Verkauf von Zahlungsansprüchen ist deshalb Vorsicht geboten. Mit unserem Rentenbarwertrechner können Sie die Nennwerte der Zahlungsansprüche auf einen einheitlichen Vergleichswert herunterrechnen. Sie sind so in der Lage, Zahlungsansprüche mit unterschiedlichen Nennwerten miteinander zu vergleichen.

 

Stilllegungszahlungsansprüche

Stillegungszahlungsansprüche entsprechen in ihrem Wert den regionalen Hektarsätzen für Ackerland. Jedem Betrieb werden entsprechend der regionalen Stillungssätze (ca. 8 % der Fläche) Stillegungszahlungsansprüche zugeteilt.

 

Besondere Zahlungsansprüche

Besondere Zahlungsansprüche werden für flächenlose oder Flächenarme Betriebe ausgegeben. (z.B. Wanderschäfer).

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Was ist eigentlich unter „Aktivierung“ von Zahlungsansprüchen zu verstehen?

Zur jährlichen Auszahlung der Fördermittel ist es notwendig, dass die Ansprüche mit beihilfefähiger Fläche unterlegt (aktiviert) werden. Um Acker- und Grünlandansprüche aktivieren zu können, ist es zunächst notwendig, dass sämtliche Stilllegungsansprüche mit stillgelegten beihilfefähigen Flächen unterlegt (aktiviert) werden. Erst danach können Acker- und Grünlandzahlungsansprüche aktiviert werden. Wird diese Regelung nicht eingehalten, werden die Beihilfezahlungen anteilig gekürzt. Für die Aktivierung spielt es keine Rolle ob die Zahlungsansprüche mit Acker oder Grünland erfolgt. Ein Ackerlandzahlungsanspruch kann auch mit Grünland aktiviert werden.

 

Besondere Zahlungsansprüche können (müssen aber nicht) auch ohne Fläche aktiviert werden. Zur Aktivierung ohne Flächen ist der Nachweis eines entsprechenden Viehbestandes notwendig.

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Was passiert, wenn ich nicht genug Flächen zur Aktivierung meiner Ansprüche habe?

Zahlungsansprüche, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht aktiviert werden können, fallen in die Landesreserve zurück.

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Wann wir die  Betriebsprämie ausgezahlt?

Die Betriebsprämie wird zwischen dem 1. Dezember des Antragsjahres und dem 30. Juni des Folgejahres ausgezahlt.

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Wie kann ich Zahlungsansprüche übertragen?

Zahlungsansprüche können durch Verkauf, Tausch oder Schenkung an andere Betriebe übertragen werden. Die Übertragung ist ausschließlich zwischen den Betrieben möglich. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nach deutschem Recht nicht notwendig. Der Übertragungsvertrag muss folgende Angaben enthalten:

 

-          Anzahl und Registriernummer der Zahlungsansprüche

-          Name und Anschrift der Vertragspartner

-          Betriebsnummern der Vertragspartner

-          Zeitpunkt der Übertragung

-          Art der Übertragung

 

Zahlungsansprüche können nur innerhalb einer Region (Bundesland) übertragen werden. Die Region ist in der Registriernummer des Zahlungsanspruches verschlüsselt. Aus dieser Regelung folgt, dass die Flächenstilllegung nun nicht mehr auf eine andere Region übertragen werden kann.

 

Eine erstmalige Übertragung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche) ist nur dann zulässig, wenn der Betrieb mindestens 80 % seiner Zahlungsansprüche ein Jahr lang genutzt hat. Werden weniger als 80 % der Zahlungsansprüche genutzt, ist eine Übertragung erst dann zulässig, wenn die im ersten Jahr (2005) nicht genutzten Zahlungsansprüche freiwillig an die Landesreserve abgegeben wurden.

 

Der Handel mit Zahlungsansprüchen aus der regionalen Reserve ist frühestens nach einem Zeitraum von 5 Jahre nach Zuteilung möglich.

 

Besondere Zahlungsansprüche werden wie „normale“ Zahlungsansprüche gehandelt. Der übernehmende Betrieb kann (muss aber nicht) diese Ansprüche ebenfalls ohne Fläche durch Nachweis eines entsprechenden Viehbestandes aktivieren.

 

Eine Verpachtung von Zahlungsansprüchen ist nur zusammen mit Flächen möglich.

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Was sind OGS-Genehmigungen?

Betriebe, die Obst-, Gemüse- oder Kartoffelflächen (nicht Stärkekartoffeln) bewirtschaften, können einen Antrag auf Erteilung von OGS – Genehmigungen stellen. Die OGS-Genehmigung berechtigt zur Aktivierung eines Zahlungsanspruches mit den o.g. Flächen. Die OGS-Genehmigungen werden nach der Austeilung mit den jeweiligen Zahlungsansprüchen verknüpft. Ein Handel der OGS-Genehmigung ist nur zusammen mit diesem verknüpften Zahlungsanspruch möglich.

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Wieviel Flächen muss ich stilllegen?

Es müssen nur so viel Flächen stillgelegt werden, wie Stilllegungszahlungsansprüche vorhanden sind. Eine Aufstockung oder ein Verlust von Flächen führt nicht zu einer Änderung der Stilllegungsverpflichtung. Der Umfang der Stilllegung ändert sich nur, wenn entsprechende Stilllegungszahlungsansprüche verkauft oder erworben werden. Da ein Handel von Zahlungsansprüchen über die Region hinaus nicht zulässig ist, kann die Stilllegungsverpflichtung nicht mehr auf andere Regionen übertragen werden.

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Muss ich immer noch Anträge stellen?

Ja, die Auszahlung der Betriebsprämie erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres einzureichen. Grundlage aller Anträge ist ein Flächennachweis mit folgenden Angaben:

 

-          ID Nummern der Referenzparzellen

-          Größe der Parzelle

-          Nutzungsart der Parzelle

 

In den meisten Bundesländern wird das Katastersystem nicht mehr als Grundlage der Beihilfeanträge herangezogen. Die Identifikation der Landwirtschaftsflächen erfolgt mittels Luftbild. Sämtliche Landwirtschaftsflächen erhalten eine eindeutige Identifikationsnummer. Für jede Fläche des Betriebes ist bei der Antragstellung diese Identifikationsnummer anzugeben.

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Was ist unter Modulation zu verstehen?

Modulation ist eine Umschreibung für das Wort Kürzung von Zahlungen. Im Zeitraum von 2005 bis 2012 werden sämtliche Prämienzahlungen um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt (2005: 3%; 2006: 4%; ab 2007: 5%). Die gekürzten Mittel sollen zur Förderung der ländlichen Räume eingesetzt werden.

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Was ist Cross Compliance?

Die Auszahlung der Betriebsprämie ist an die Einhaltung umfangreicher Vorschriften im Bereich Umwelt, Futtermittel, Tiergesundheit und Tierschutz und die Bewirtschaftung der Flächen nach „guter landwirtschaftlicher Praxis“ gebunden. Die Regelungen umfassen eine Reihe von Einzelvorschriften, die Sie unter „Links“ auf dieser Homepage abrufen können.

 

Zu folgenden Themen sind Richtlinien erlassen worden:

-          Vogelschutz

-          Grundwasserschutz

-          Klärschlamm

-          Nitrat

-          FFH (Flora, Fauna, Habitate)

-          Kennzeichnung von Tieren

-          Erhaltung von Dauergrünland und Landschaftselementen

-          Erosionsvermeidung

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