Prämien

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 Reform der gemeinsamen Agrarpolitik

Mit den Beschlüssen der Europäischen Union vom Juni 2003 und Dezember 2004 ist die Entkopplung der Direktzahlungen von der Produktion entschieden worden. Die Entkopplung sieht vor, dass der größte Teil der Flächen- und Tierprämien von der landwirtschaftlichen Produktion abgekoppelt und als betriebsbezogene Einkommenshilfe gewährt wird.

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Was bedeutet Entkopplung?

Der bisherige Anspruch auf Beihilfe entstand mit der Bewirtschaftung einer beihilfefähigen Fläche in einer bestimmten Art und Weise z.B. Weizen oder Stilllegung bzw. der Herstellung eines bestimmten Produktes z.B. Rindfleisch, Zucker. Der Unterschied besteht darin, dass der Beihilfeanspruch dem Landwirtschaftsbetrieb als „handelbares Recht“ zugeteilt wird, unabhängig davon, wie eine Fläche bewirtschaftet wird bzw. welche Produkte hergestellt werden.

Für die Nutzung des Rechtes ist lediglich maßgebend, dass

-          das Recht durch Flächen aktiviert werden kann und

-          die Flächen nach bestimmten Regeln (Cross-Compliance) bewirtschaftet werden.

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Wie kommt man zur Entkopplung?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die bisher gezahlten Beihilfen in eine sogenannte Betriebsprämie umzuwandeln:

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Historisches Modell (Standardmodell)

Das Standardmodell ermittelt, welche Zahlungen ein Betrieb zu einem bestimmten Stichtag erhalten hat, unabhängig aus welcher Quelle (Flächenbeihilfe, Mutterkuhprämie) die Zahlung stammt. Diese Zahlung wird dann in eine Betriebsprämie umgewandelt und steht dem Betrieb unabhängig von der zukünftigen Produktion als betriebsindividueller Anspruch zur Verfügung.

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Regionalmodell

Das Regionalmodell fasst alle Beihilfen einer Region (z.B. Hessen), die für alle Betriebe in dieser Region gezahlt wurden, zusammen. Dieses Gesamtfördervolumen wird gleichmäßig auf alle Flächen dieser Region, unabhängig ob Grünland oder Ackerland, aufgeteilt. Es entsteht eine einheitliche Beihilfe je Hektar. Die Betriebsprämie für jeden Betrieb errechnet sich dann aus der Fläche die der jeweilige Betrieb zu einem bestimmten Stichtag bewirtschaftet hat.

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Das deutsche Kombinationsmodell

Die Ermittlung der Betriebsprämie in Deutschland erfolgt nach dem sogenannten Kombinationsmodell. Das Kombinationsmodell ist eine Kombination aus Standardmodell und Regionalmodell. Die Betriebsprämie eines jeden Betriebes setzt sich aus einem betriebsindividuellen und einem flächenbezogenen Betrag zusammen.

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Betriebsindividueller Betrag:

In Anlehnung an das Standardmodell (historisches Modell) errechnet sich der betriebsindividuelle Betrag  aus verschiedenen Direktzahlungen, die der einzelne Landwirtschaftsbetrieb zwischen 2000 und 2002 (bei Milch die Milchquote im Jahre 2005) erhalten hat. Bei der Ermittlung des Betrages werden folgende Direktzahlungen berücksichtigt:

 

-          Mutterkuhprämie

-          Mutterschafprämie

-          Schlachtprämie für Kälber

-          Bullensonderprämie

-          Milchprämie

-          ein Teil des Extensivierungszuschlages  für Rinder

-          ein Teil der Stärkekartoffelprämie

-          ein Teil der Trockenfutterbeihilfe

-          ein Teil der Tabakprämie

 

Dieser Betrag ist ein historischer Betrag. Es spielt keine Rolle, ob die Produktion in dem historischen Umfang fortgeführt wird.

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Flächenbezogener Betrag

In Anlehnung an das Regionalmodell werden sämtliche restlichen nicht betriebsindividuell verteilten Beihilfen einer Region zusammengefasst und auf die beihilfefähigen Flächen aufgeteilt. Es errechnet sich ein regionaler Betrag je Hektar. Deutschland unterscheidet zwischen Ackerland und Grünland. In die Hektarbeträge fließen folgende Zahlungen ein:

 

Ackerland:

-          Flächenbeihilfe für Kulturpflanzen

-          Beihilfe für Leguminosen

-          ein Teil der Stärkekartoffelprämie

-          Saatgutbeihilfe

-          Hopfenprämie

 

Grünland:

-          Schlachtprämie für Rinder

-          Ergänzungsbeiträge für Rinder

-          ein Teil des Extensivierungszuschlages  für Rinder

 

Im Bundesdurchschnitt entfallen auf den Hektarbetrag für Ackerland etwa 300 €/ha und für Grünland etwa 80 €/ hat. Der flächenbezogene Betrag je Betrieb errechnet sich, indem die am 17. Mai 2005 bewirtschafteten Acker- und Grünlandflächen mit den jeweiligen Hektarflächen multipliziert werden.

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Die Betriebsprämie

Die Betriebsprämie ermittelt sich durch Zusammenziehen des betriebsindividuellen und des flächenbezogenen Betrages eines Landwirtschaftsbetriebes. Sie wird für jeden Betrieb individuell ermittelt und stellt einen historischen Referenzbetrag sämtlicher dem einzelnen Betrieb gewährter Beihilfen dar. Wichtig für das Verständnis aller Modelle ist, dass die Betriebsprämie nur ein einziges Mal festgestellt und dann sofort wieder in Zahlungsansprüche aufgeteilt wird.

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Zahlungsansprüche

Die Betriebsprämie wird auf die durch den Betrieb bewirtschaftete Fläche (Stichtag 17. Mai 2005) in sogenannte Zahlungsansprüche aufgeteilt. Zu diesem Zweck wird die Betriebsprämie zunächst wieder in einen betriebsindividuellen und einen flächenbezogenen Betrag gesplittet. Acker- und Grünland erhalten wieder ihre aus dem Regionalmodell ermittelten Hektarsätze. Auf diese für Acker- und Grünland unterschiedlichen Hektarsätze wird, außer auf Stilllegungsflächen, der betriebsindividuelle Betrag gleichmäßig als sogenannter „Top up“ (Aufschlag) aufgeteilt. Es entstehen -betriebsindividuelle, im Nennbetrag  unterschiedlich hohe Zahlungsansprüche. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der durch den Betrieb bewirtschafteten Fläche, wobei hier wieder zwischen Ackerland und Grünland zu unterscheiden ist. Der erstmalig ermittelte Grünlandanspruch eines Betriebes ist jedoch immer geringer, als der im Betrieb ermittelte Ackerlandanspruch. Der Stilllegungsanspruch entspricht in der Höhe dem regionalen Hektarsatz für Ackerland.

 

Durch unterschiedliche betriebsindividuelle Beträge kann es zum Beispiel dazu kommen, dass ein Grünlandanspruch eines Betriebs deutlich höher ist als ein Ackerlandzahlungsanspruch eines anderen Betriebes.

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Arten von Zahlungsansprüchen

Neben den bereits erwähnten Zahlungsansprüchen für Acker- und Grünland entstehen noch Zahlungsansprüche für Stilllegungsflächen und besondere Zahlungsansprüche. Daneben werden noch sogenannte OGS-Genehmigungen ausgegeben, mit denen Acker und Grünlandzahlungsansprüche auch durch Obst, Gemüse und Kartoffelflächen aktiviert werden können.

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Acker- und Grünland Zahlungsansprüche

Der festgestellte Wert der Acker- und Grünlandzahlungsansprüche bleibt nicht fest. In den Jahren 2010 – 2013 werden diese auf ein einheitliches Niveau (regionaler Zielwert) geführt. Zu diesem Zweck werden die sich auf den Zahlungsansprüchen befindlichen „Top up“ abgeschmolzen und auf die Zahlungsansprüche aufgeteilt, die unter dem einheitlichen Niveau liegen.

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Stilllegungszahlungsansprüche

Stilllegungszahlungsansprüche entsprechen in ihrem Wert den regionalen Hektarsätzen für Ackerland. Jedem Betrieb werden entsprechend der regionalen Stillungssätze, ca. 8 % der Fläche, Stilllegungszahlungsansprüche zugeteilt.

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Besondere Zahlungsansprüche

Besondere Zahlungsansprüche werden für flächenlose oder flächenarme Betriebe ausgegeben z.B. Wanderschäfer.

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Aktivierung von Zahlungsansprüchen

Zur jährlichen Auszahlung der Fördermittel ist es notwendig, dass die Ansprüche mit beihilfefähiger Fläche unterlegt (aktiviert) werden. Um Acker- und Grünlandansprüche aktivieren zu können, ist es zunächst notwendig, dass sämtliche Stilllegungsansprüche mit stillgelegten beihilfefähigen Flächen unterlegt (aktiviert) werden. Erst danach können Acker- und Grünlandzahlungsansprüche aktiviert werden. Wird diese Regelung nicht eingehalten, werden die Beihilfezahlungen anteilig gekürzt.

 

Für die Aktivierung spielt es keine Rolle ob die Zahlungsansprüche mit Acker- oder Grünland erfolgt. Ein Ackerlandzahlungsanspruch kann auch mit Grünland aktiviert werden.

 

Besondere Zahlungsansprüche können (müssen aber nicht) auch ohne Fläche aktiviert werden. Zur Aktivierung ohne Flächen ist der Nachweis eines entsprechenden Viehbestandes notwendig.

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Zurückfallen in die Landesreserve

Zahlungsansprüche, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht aktiviert werden können, fallen in die Landesreserve zurück. (Diese Regelung ist sehr undurchsichtig und könnte durch eine „rotierende Aktivierung“ der Zahlungsansprüche ausgehebelt werden. Insbesondere in Großbritannien wird die Auffassung vertreten, dass das nicht im Sinne des Erfinders gewesen sein kann. Die „farm union“ rät zur Vorsicht. Zu dieser Problematik wird es sicher weitere Ausführungsbestimmungen der EU geben.

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Auszahlung der Betriebsprämie

Die Betriebsprämie wird zwischen dem 1. Dezember des Antragsjahres und dem 30. Juni des Folgejahres ausgezahlt.

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Übertragung von Zahlungsansprüchen

Zahlungsansprüche können durch Verkauf, Tausch oder Schenkung an andere Betriebe übertragen werden. Die Übertragung ist ausschließlich zwischen den Betrieben möglich. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nach deutschem Recht nicht notwendig. Der Übertragungsvertrag muss folgende Angaben enthalten:

 

-          Anzahl und Registriernummer der Zahlungsansprüche

-          Name und Anschrift der Vertragspartner

-          Betriebsnummern der Vertragspartner

-          Zeitpunkt der Übertragung

-          Art der Übertragung

 

Die Übertragung von Zahlungsansprüchen ist nur innerhalb einer Region möglich. Die Region ist in der Registriernummer des Zahlungsanspruches verschlüsselt. Aus dieser Regelung folgt, dass die Flächenstilllegung nun nicht mehr auf eine andere Region übertragen werden kann.

 

Eine erstmalige Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche ist nur dann zulässig, wenn der Betrieb mindestens 80 Prozent seiner Zahlungsansprüche ein Jahr lang genutzt hat. Werden weniger als 80 Prozent der Zahlungsansprüche genutzt, ist eine Übertragung erst dann zulässig, wenn die im ersten Jahr (2005) nicht genutzten Zahlungsansprüche freiwillig an die Landesreserve abgegeben wurden.

 

Der Handel mit Zahlungsansprüchen aus der regionalen Reserve ist frühestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Zuteilung möglich.

 

Besondere Zahlungsansprüche werden wie „normale“ Zahlungsansprüche gehandelt. Der übernehmende Betrieb kann (muss aber nicht) diese Ansprüche ebenfalls ohne Fläche durch Nachweis eines entsprechenden Viehbestandes aktivieren.

 

Eine Verpachtung von Zahlungsansprüchen ist nur zusammen mit Flächen möglich.

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OGS-Genehmigungen

Betriebe, die Obst, Gemüse und Kartoffelflächen (nicht Stärkekartoffeln) bewirtschaften, können einen Antrag auf Erteilung von OGS-Genehmigungen stellen. Die OGS-Genehmigung berechtigt zur Aktivierung eines Zahlungsanspruches mit den o.g. Flächen. Die OGS-Genehmigungen werden nach der Austeilung mit den jeweiligen Zahlungsansprüchen verknüpft. Ein Handel der OGS-Genehmigung ist nur zusammen mit diesem verknüpften Zahlungsanspruch möglich.

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Stilllegung

Der Betrieb hat nur soviel Flächen stillzulegen, wie Stilllegungszahlungsansprüche vorhanden sind. Eine Aufstockung oder ein Verlust von Flächen führt nicht zu einer Änderung der Stilllegungsverpflichtung. Der Umfang der Stilllegung ändert sich nur, wenn entsprechende Stilllegungszahlungsansprüche verkauft oder erworben werden. Da ein Handel von Zahlungsansprüchen über die Region hinaus nicht zulässig ist, kann die Stilllegungsverpflichtung nicht mehr auf andere Regionen übertragen werden

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Antragstellung

Die Auszahlung der Betriebsprämie erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres einzureichen. Grundlage aller Anträge ist ein Flächennachweis mit folgenden Angaben:

 

-          ID-Nummern der Referenzparzellen

-          Größe der Parzelle

-          Nutzungsart der Parzelle

 

In den meisten Bundesländern wird das Katastersystem nicht mehr als Grundlage der Beihilfeanträge herangezogen. Die Identifikation der Landwirtschaftsflächen erfolgt mittels Luftbild. Sämtliche Landwirtschaftsflächen erhalten eine eindeutige Identifikationsnummer. Für jede Fläche des Betriebes ist bei der Antragstellung diese Identifikationsnummer anzugeben.

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Modulation

Im Zeitraum von 2005 bis 2012 werden sämtliche Prämienzahlungen um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt (2005: 3 Prozent 2006: 4 Prozent; ab 2007: 5 Prozent). Die gekürzten Mittel sollen zur Förderung der ländlichen Räume eingesetzt werden. Unter dem Begriff Modulation verbirgt sich eine Kürzung der Prämienbeträge.

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Cross Compliance

Die Auszahlung der Betriebsprämie ist an die Einhaltung umfangreicher Vorschriften im Bereich Umwelt, Futtermittel, Tiergesundheit, Tierschutz und die Bewirtschaftung der Flächen nach „guter landwirtschaftlicher Praxis“ gebunden. Die Regelungen umfassen eine Reihe von Einzelvorschriften, die Sie unter „Links“ auf dieser Homepage abrufen können.

 

Zu folgenden Themen sind Richtlinien erlassen worden:

-          Vogelschutz

-          Grundwasserschutz

-          Klärschlamm

-          Nitrat

-          FFH (Flora, Fauna, Habitate)

-          Kennzeichnung von Tieren

-          Erhaltung von Dauergrünland und Landschaftselementen

-          Erosionsvermeidung

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