Mit den Beschlüssen der Europäischen Union vom Juni 2003 und
Dezember 2004 ist die Entkopplung der Direktzahlungen von der Produktion
entschieden worden. Die Entkopplung sieht vor, dass der größte Teil der
Flächen- und Tierprämien von der landwirtschaftlichen Produktion abgekoppelt
und als betriebsbezogene Einkommenshilfe gewährt wird.
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Der bisherige Anspruch auf Beihilfe entstand mit der
Bewirtschaftung einer beihilfefähigen Fläche in einer bestimmten Art und Weise
z.B. Weizen oder Stilllegung bzw. der Herstellung eines bestimmten Produktes
z.B. Rindfleisch, Zucker. Der Unterschied besteht darin, dass der
Beihilfeanspruch dem Landwirtschaftsbetrieb als „handelbares Recht“ zugeteilt
wird, unabhängig davon, wie eine Fläche bewirtschaftet wird bzw. welche
Produkte hergestellt werden.
Für die Nutzung des Rechtes ist lediglich maßgebend, dass
-
das Recht durch Flächen aktiviert werden kann
und
-
die Flächen nach bestimmten Regeln (Cross-Compliance)
bewirtschaftet werden.
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Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die bisher
gezahlten Beihilfen in eine sogenannte Betriebsprämie umzuwandeln:
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Das Standardmodell ermittelt, welche Zahlungen ein Betrieb
zu einem bestimmten Stichtag erhalten hat, unabhängig aus welcher Quelle
(Flächenbeihilfe, Mutterkuhprämie) die Zahlung stammt. Diese Zahlung wird dann
in eine Betriebsprämie umgewandelt und steht dem Betrieb unabhängig von der
zukünftigen Produktion als betriebsindividueller Anspruch zur Verfügung.
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Das Regionalmodell fasst alle Beihilfen einer Region (z.B.
Hessen), die für alle Betriebe in dieser Region gezahlt wurden, zusammen.
Dieses Gesamtfördervolumen wird gleichmäßig auf alle Flächen dieser Region,
unabhängig ob Grünland oder Ackerland, aufgeteilt. Es entsteht eine
einheitliche Beihilfe je Hektar. Die Betriebsprämie für jeden Betrieb errechnet
sich dann aus der Fläche die der jeweilige Betrieb zu einem bestimmten Stichtag
bewirtschaftet hat.
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Die Ermittlung der Betriebsprämie in Deutschland erfolgt
nach dem sogenannten Kombinationsmodell. Das Kombinationsmodell ist eine
Kombination aus Standardmodell und Regionalmodell. Die Betriebsprämie eines jeden
Betriebes setzt sich aus einem betriebsindividuellen und einem flächenbezogenen
Betrag zusammen.
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In Anlehnung an das Standardmodell (historisches Modell)
errechnet sich der betriebsindividuelle Betrag
aus verschiedenen Direktzahlungen, die der einzelne
Landwirtschaftsbetrieb zwischen 2000 und 2002 (bei Milch die Milchquote im
Jahre 2005) erhalten hat. Bei der Ermittlung des Betrages werden folgende
Direktzahlungen berücksichtigt:
-
Mutterkuhprämie
-
Mutterschafprämie
-
Schlachtprämie für Kälber
-
Bullensonderprämie
-
Milchprämie
-
ein Teil des Extensivierungszuschlages für Rinder
-
ein Teil der Stärkekartoffelprämie
-
ein Teil der Trockenfutterbeihilfe
-
ein Teil der Tabakprämie
Dieser Betrag ist ein historischer Betrag. Es spielt keine Rolle,
ob die Produktion in dem historischen Umfang fortgeführt wird.
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In Anlehnung an das Regionalmodell
werden sämtliche restlichen nicht betriebsindividuell verteilten Beihilfen
einer Region zusammengefasst und auf die beihilfefähigen Flächen aufgeteilt. Es
errechnet sich ein regionaler Betrag je Hektar. Deutschland unterscheidet
zwischen Ackerland und Grünland. In die Hektarbeträge fließen folgende
Zahlungen ein:
Ackerland:
-
Flächenbeihilfe für Kulturpflanzen
-
Beihilfe für Leguminosen
-
ein Teil der Stärkekartoffelprämie
-
Saatgutbeihilfe
-
Hopfenprämie
Grünland:
-
Schlachtprämie für Rinder
-
Ergänzungsbeiträge für Rinder
-
ein Teil des Extensivierungszuschlages für Rinder
Im Bundesdurchschnitt entfallen auf den Hektarbetrag für
Ackerland etwa 300 €/ha und für Grünland etwa 80 €/ hat. Der flächenbezogene
Betrag je Betrieb errechnet sich, indem die am 17. Mai 2005 bewirtschafteten
Acker- und Grünlandflächen mit den jeweiligen Hektarflächen multipliziert
werden.
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Die Betriebsprämie ermittelt sich durch Zusammenziehen des
betriebsindividuellen und des flächenbezogenen Betrages eines
Landwirtschaftsbetriebes. Sie wird für jeden Betrieb individuell ermittelt und
stellt einen historischen Referenzbetrag sämtlicher dem einzelnen Betrieb
gewährter Beihilfen dar. Wichtig für das Verständnis aller Modelle ist, dass
die Betriebsprämie nur ein einziges Mal festgestellt und dann sofort wieder in
Zahlungsansprüche aufgeteilt wird.
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Die Betriebsprämie wird auf die durch den Betrieb
bewirtschaftete Fläche (Stichtag 17. Mai 2005) in sogenannte Zahlungsansprüche
aufgeteilt. Zu diesem Zweck wird die Betriebsprämie zunächst wieder in einen
betriebsindividuellen und einen flächenbezogenen Betrag gesplittet. Acker- und
Grünland erhalten wieder ihre aus dem Regionalmodell ermittelten Hektarsätze.
Auf diese für Acker- und Grünland unterschiedlichen Hektarsätze wird, außer auf
Stilllegungsflächen, der betriebsindividuelle Betrag gleichmäßig als
sogenannter „Top up“ (Aufschlag) aufgeteilt. Es entstehen
-betriebsindividuelle, im Nennbetrag
unterschiedlich hohe Zahlungsansprüche. Die Anzahl der Zahlungsansprüche
ist gleich der durch den Betrieb bewirtschafteten Fläche, wobei hier wieder
zwischen Ackerland und Grünland zu unterscheiden ist. Der erstmalig ermittelte
Grünlandanspruch eines Betriebes ist jedoch immer geringer, als der im Betrieb
ermittelte Ackerlandanspruch. Der Stilllegungsanspruch entspricht in der Höhe
dem regionalen Hektarsatz für Ackerland.
Durch unterschiedliche betriebsindividuelle Beträge kann es
zum Beispiel dazu kommen, dass ein Grünlandanspruch eines Betriebs deutlich
höher ist als ein Ackerlandzahlungsanspruch eines anderen Betriebes.
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Neben den bereits erwähnten Zahlungsansprüchen für Acker-
und Grünland entstehen noch Zahlungsansprüche für Stilllegungsflächen und
besondere Zahlungsansprüche. Daneben werden noch sogenannte OGS-Genehmigungen
ausgegeben, mit denen Acker und Grünlandzahlungsansprüche auch durch Obst,
Gemüse und Kartoffelflächen aktiviert werden können.
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Der festgestellte Wert der Acker- und
Grünlandzahlungsansprüche bleibt nicht fest. In den Jahren 2010 – 2013 werden
diese auf ein einheitliches Niveau (regionaler Zielwert) geführt. Zu diesem
Zweck werden die sich auf den Zahlungsansprüchen befindlichen „Top up“
abgeschmolzen und auf die Zahlungsansprüche aufgeteilt, die unter dem
einheitlichen Niveau liegen.
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Stilllegungszahlungsansprüche entsprechen in ihrem Wert den
regionalen Hektarsätzen für Ackerland. Jedem Betrieb werden entsprechend der
regionalen Stillungssätze, ca. 8 % der Fläche, Stilllegungszahlungsansprüche
zugeteilt.
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Besondere Zahlungsansprüche werden für flächenlose oder flächenarme
Betriebe ausgegeben z.B. Wanderschäfer.
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Zur jährlichen Auszahlung der Fördermittel ist es notwendig,
dass die Ansprüche mit beihilfefähiger Fläche unterlegt (aktiviert) werden. Um
Acker- und Grünlandansprüche aktivieren zu können, ist es zunächst notwendig,
dass sämtliche Stilllegungsansprüche mit stillgelegten beihilfefähigen Flächen
unterlegt (aktiviert) werden. Erst danach können Acker- und
Grünlandzahlungsansprüche aktiviert werden. Wird diese Regelung nicht
eingehalten, werden die Beihilfezahlungen anteilig gekürzt.
Für die Aktivierung spielt es keine Rolle ob die
Zahlungsansprüche mit Acker-
oder Grünland erfolgt. Ein Ackerlandzahlungsanspruch kann auch mit Grünland
aktiviert werden.
Besondere Zahlungsansprüche können (müssen aber nicht) auch
ohne Fläche aktiviert werden. Zur Aktivierung ohne Flächen ist der Nachweis
eines entsprechenden Viehbestandes notwendig.
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Zahlungsansprüche, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren
nicht aktiviert werden können, fallen in die Landesreserve zurück. (Diese
Regelung ist sehr undurchsichtig und könnte durch eine „rotierende Aktivierung“
der Zahlungsansprüche ausgehebelt werden. Insbesondere in Großbritannien wird
die Auffassung vertreten, dass das nicht im Sinne des Erfinders gewesen sein
kann. Die „farm union“ rät zur Vorsicht. Zu dieser Problematik wird es sicher
weitere Ausführungsbestimmungen der EU geben.
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Die Betriebsprämie wird zwischen dem 1. Dezember des
Antragsjahres und dem 30. Juni des Folgejahres ausgezahlt.
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Zahlungsansprüche können durch Verkauf, Tausch oder
Schenkung an andere Betriebe übertragen werden. Die Übertragung ist
ausschließlich zwischen den Betrieben möglich. Die Übertragung muss schriftlich
erfolgen. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nach deutschem
Recht nicht notwendig. Der Übertragungsvertrag muss folgende Angaben enthalten:
-
Anzahl und Registriernummer der
Zahlungsansprüche
-
Name und Anschrift der Vertragspartner
-
Betriebsnummern der Vertragspartner
-
Zeitpunkt der Übertragung
-
Art der Übertragung
Die Übertragung von Zahlungsansprüchen ist nur innerhalb
einer Region möglich. Die Region ist in der Registriernummer des Zahlungsanspruches
verschlüsselt. Aus dieser Regelung folgt, dass die Flächenstilllegung nun nicht
mehr auf eine andere Region übertragen werden kann.
Eine erstmalige Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne
Fläche ist nur dann zulässig, wenn der Betrieb mindestens 80 Prozent seiner
Zahlungsansprüche ein Jahr lang genutzt hat. Werden weniger als 80 Prozent der
Zahlungsansprüche genutzt, ist eine Übertragung erst dann zulässig, wenn die im
ersten Jahr (2005) nicht genutzten Zahlungsansprüche freiwillig an die
Landesreserve abgegeben wurden.
Der Handel mit Zahlungsansprüchen aus der regionalen Reserve
ist frühestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Zuteilung möglich.
Besondere Zahlungsansprüche werden wie „normale“
Zahlungsansprüche gehandelt. Der übernehmende Betrieb kann (muss aber nicht)
diese Ansprüche ebenfalls ohne Fläche durch Nachweis eines entsprechenden
Viehbestandes aktivieren.
Eine Verpachtung von Zahlungsansprüchen ist nur zusammen mit
Flächen möglich.
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Betriebe, die Obst, Gemüse und Kartoffelflächen (nicht
Stärkekartoffeln) bewirtschaften, können einen Antrag auf Erteilung von
OGS-Genehmigungen stellen. Die OGS-Genehmigung berechtigt zur Aktivierung eines
Zahlungsanspruches mit den o.g. Flächen. Die OGS-Genehmigungen werden nach der
Austeilung mit den jeweiligen Zahlungsansprüchen verknüpft. Ein Handel der
OGS-Genehmigung ist nur zusammen mit diesem verknüpften Zahlungsanspruch
möglich.
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Der Betrieb hat nur soviel Flächen stillzulegen, wie
Stilllegungszahlungsansprüche vorhanden sind. Eine Aufstockung oder ein Verlust
von Flächen führt nicht zu einer Änderung der Stilllegungsverpflichtung. Der
Umfang der Stilllegung ändert sich nur, wenn entsprechende
Stilllegungszahlungsansprüche verkauft oder erworben werden. Da ein Handel von
Zahlungsansprüchen über die Region hinaus nicht zulässig ist, kann die
Stilllegungsverpflichtung nicht mehr auf andere Regionen übertragen werden
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Die Auszahlung der Betriebsprämie erfolgt nur auf Antrag.
Der Antrag ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres einzureichen. Grundlage aller
Anträge ist ein Flächennachweis mit folgenden Angaben:
-
ID-Nummern der Referenzparzellen
-
Größe der Parzelle
-
Nutzungsart der Parzelle
In den meisten Bundesländern wird das Katastersystem nicht
mehr als Grundlage der Beihilfeanträge herangezogen. Die Identifikation der
Landwirtschaftsflächen erfolgt mittels Luftbild. Sämtliche
Landwirtschaftsflächen erhalten eine eindeutige Identifikationsnummer. Für jede
Fläche des Betriebes ist bei der Antragstellung diese Identifikationsnummer
anzugeben.
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Im Zeitraum von 2005 bis 2012 werden sämtliche
Prämienzahlungen um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt (2005: 3 Prozent 2006:
4 Prozent; ab 2007: 5 Prozent). Die gekürzten Mittel sollen zur Förderung der
ländlichen Räume eingesetzt werden. Unter dem Begriff Modulation verbirgt sich
eine Kürzung der Prämienbeträge.
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Die Auszahlung der Betriebsprämie ist an die Einhaltung
umfangreicher Vorschriften im Bereich Umwelt, Futtermittel, Tiergesundheit, Tierschutz
und die Bewirtschaftung der Flächen nach „guter landwirtschaftlicher Praxis“
gebunden. Die Regelungen umfassen eine Reihe von Einzelvorschriften, die Sie
unter „Links“ auf dieser Homepage abrufen können.
Zu folgenden Themen sind Richtlinien erlassen worden:
-
Vogelschutz
-
Grundwasserschutz
-
Klärschlamm
-
Nitrat
-
FFH (Flora, Fauna, Habitate)
-
Kennzeichnung von Tieren
-
Erhaltung von Dauergrünland und
Landschaftselementen
-
Erosionsvermeidung
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